In Fällen, bei denen Emotionserkennung zur medizinischen Anwendung ausnahmsweise erlaubt werden kann, muss dies unter Kriterien erfolgen, die eine sinnvolle und verhältnismäßige Anwendung gewährleisten. Dazu gehört:
- alle betroffenen Gruppen und relevanten Expert.innen bei der Entwicklung einbinden, einschließlich Patient.innenverbänden und Datenschutzexpert.innen;
- Systeme müssen wissenschaftliche und klinische Validität nachweisen;
- klare Hinweise auf die Grenzen solcher Technologien und ihre potenziellen Risiken, die aus der Fehleranfälligkeit der Systeme resultieren;
- in einer Weise entwickelt und eingesetzt werden, die die Rechte aller Personen, die davon betroffen sein könnten, respektiert.
Wenn ein System nicht so entwickelt werden kann, dass es alle Kriterien erfüllt, dann sind die Risiken inakzeptabel, und es muss durch das KI-Gesetz verboten werden.